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SR2 2025 89

Strafprozessordnung

Graubünden · 2026-06-16 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt je eine Strafuntersuchung gegen A._____ (VV.2025.1584: u. a. wegen Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung, Nötigung sowie diverser Übertretungstatbestände) und gegen B._____ (VV.2025.1446: u. a. wegen versuchter einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Drohung, falscher Anschuldigung). Hintergrund der beiden Strafverfahren sind vornehmlich gegenseitige strafrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit der (vergangenen) Paarbeziehung zwischen A._____ und B._____. B. Am 6. November 2025 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch von A._____ um amtliche Verteidigung ab. C. Hiergegen erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und ihm im Strafverfahren VV.2025.1584 eine amtliche Verteidigung zu bestellen. D. Am 18. November 2025 tätigte der Beschwerdeführer hierorts noch zwei weitere Eingaben ("Klarstellung zur Berufung: tatsächliche Autorenschaft von B._____" [Nachtrag zur Beschwerde] und "Fristerstreckungsgesuch an das Obergericht"). E. Die Staatsanwaltschaft schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf eine weitergehende Stellungnahme. Ebenso verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Äusserungen zum Nachtrag zur Beschwerde. F. Am 7. Januar 2026 reichte die Staatsanwaltschaft ein Schreiben vom

3. Dezember 2025 betreffend Strafantragsrückzug von C._____ sowie einen weiteren Polizeirapport (GR 2025 7 327: Missbrauch einer Fernmeldeanlage) ins Recht. G. Der Wechsel im Vorsitz wurde den Parteien am 21. Mai 2026 angezeigt. Die Akten sind beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 18. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer "vollständigen und begründeten Beschwerdeschrift" zu gewähren (act. D.2). Der Antrag ist

E. 3 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).

E. 3.1 Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht"), folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts "namentlich" ausserdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der

E. 3.2 Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein ge- stellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen). Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_68/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).

E. 3.3 Selbst in Bagatellfällen kann ausnahmsweise ein Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehen; etwa aus Gründen der Waffengleichheit oder falls der Ausgang des Verfahrens für die beschuldigte Person eine besondere Tragweite aufweist (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2023 vom 24. Februar 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Begriff des Bagatellfalles ist im Übrigen in den strafprozessualen Zusammenhang zu stellen und entsprechend auszulegen und kann nicht mit dem allgemein üblichen Sprachgebrauch einer Bagatelle gleichgesetzt werden.

E. 4 Ein Fall der notwendigen Verteidigung besteht vorliegend unbestrittenermassen nicht. Der Beschwerdeführer rügt jedoch, die Verweigerung der amtlichen Verteidigung verletze Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 2 lit. c EMRK (act. A.1, S. 10 ff., 17).

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten (u. a. Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung, Nötigung sowie diverse Übertretungstatbestände) sei keine Strafe zu erwarten, welche die Schwelle von Art. 132 Abs. 3 StPO erreiche. Es sei demnach noch von einem Bagatellfall auszugehen. Des Weiteren fehle es auch an der kumulativen Voraussetzung von Art. 132 Abs. 2 StPO. Der Fall biete keine besondere rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre (StA-act. 1.18).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, die Staatsanwaltschaft habe den Fall vorschnell als Bagatellfall eingestuft (act. A.1, S. 10). Richtig ist, dass dem Beschwerdeführer eine erhebliche Anzahl von Delikten vorgeworfen wird. Ebenso trifft es zu, dass noch kein Strafbefehl oder Anklage mit konkreten Anträgen vorliegt. Entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers findet bei der Strafzumessung indessen keine "Kumulierung" oder "Addition" statt. Vielmehr werden gleichartige Strafen durch Asperation, sprich durch angemessene Erhöhung, in einer Gesamtstrafe zusammengefasst. Die Vorstrafe des Beschwerdeführers bezog die Staatsanwaltschaft in ihre Einschätzung mit ein. Zu bedenken gilt aber auch, dass die neuen Vorwürfe in die Probezeit der Vorstrafe fallen, was sich ebenfalls straferhöhend auswirken kann (vgl. StA-act. 2.6). Hinzu kommt als weiterer potentieller Straferhöhungsgrund Delinquenz während laufender Strafuntersuchung. Allerdings handelt es sich bei diversen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten lediglich um Übertretungsdelikte (vgl. StA-Dossiers 3, 6, 7, 11, 15, 16, 18 u. 19 [ausschliesslich] sowie StA-Dossiers 8, 9, 10 u. 12 [teilweise]). Auch die Vorwürfe betreffend Hinderung einer Amtshandlung, Ehrverletzungen, Sachbeschädigungen sowie Missbrauch einer Fernmeldeanlage beziehen sich grundsätzlich auf Bagatelldelikte (StA-Dossiers 4, 5: geringfügige Beschädigungen; StA-Dossier 12: Beschimpfungen; StA-Dossier 14: Verzögerung der Verbringung auf den Polizeiposten durch Rauchen einer Zigarette; act. D.5.2, Rapport GR 2025 7 327: Blockieren der Telefonleitung der Notfallzentrale des KSGR, obwohl kein akuter medizinischer Notfall vorlag). Demgegenüber handelt es sich bei den vorgeworfenen Körperverletzungen, Nötigungen und Drohungen an sich nicht um von vornherein geringfügige Delikte. Ob die Staatsanwaltschaft das mögliche Verschulden des Beschwerdeführers auch diesbezüglich zurecht noch als im Bagatellbereich einschätzt (vgl. StA-Dossiers 4, 5: einfache Körperverletzungen

z. N. von B._____; StA-Dossier 5: Nötigung betr. Verfassen eines Schreibens; StA- Dossiers 5, 8, 9, 10, 12: Nötigung durch Versperren des Weges; StA-Dossier 12: Drohung durch aggressive Gestik; StA-Dossier 17: verbale Drohung), kann offengelassen werden. Mit Blick auf die vorgeworfene Tat- und Deliktsmehrheit, die wiederholte Delinquenz während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung dürfte sich ein allfälliges zu erwartendes Strafmass (trotz Asperation und nicht Kumulation) nämlich auf mehr als 120 Tagessätze Geldstrafe oder vier Monaten Freiheitsstrafe belaufen oder sich zumindest nicht weit von den gesetzlichen Schwellenwerten entfernt befinden. Dass C._____ sämtliche Strafanträge gegen den Beschwerdeführer während dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zurückzog (act. D.5.1; vgl. StA-Dossier 12), relativiert die zu erwartende Strafe zwar, indes nur geringfügig, da wie erwähnt die grosse Mehrzahl der Delikte zum Nachteil von B._____ begangen sein sollen. Unabhängig davon, ob

E. 4.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die staatsanwaltliche Einschätzung,

wonach der vorliegende Fall weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten

aufweise. Insbesondere aufgrund des ebenfalls hängigen Strafverfahrens gegen

B._____ erachtet er die Bestellung eines amtlichen Verteidigers zur Wahrung seiner

Interessen als notwendig (act. A.1, S. 11 f.). Die grosse Mehrzahl der

strafrechtlichen Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit der beendeten Beziehung

zwischen dem Beschuldigten und B._____. Diese Delikte betreffen vor allem

Antrags- wie auch Übertretungsdelikte ohne rechtliche und/oder tatsächliche

Komplexität. Ebenso handelt es sich bei den übrigen Vorwürfen um einfache und

lebensnahe Sachverhalte, welche ohne Mühe erfassbar sind. Im weiteren Verlauf

der Untersuchung wird es vorwiegend darum gehen, den rechtsrelevanten

Sachverhalt festzustellen. Diesbezüglich sind die aktenkundigen Unterlagen

beizuziehen, allenfalls weitere Editionen zu tätigen und die erforderlichen

Einvernahmen durchzuführen. Bis zum heutigen Zeitpunkt erfolgten denn auch

keine aufwändigen Beweiserhebungen, sondern die Untersuchung beschränkte

sich im Wesentlichen auf die Edition von Unterlagen sowie die polizeilichen

Einvernahmen der Parteien bzw. der jeweils Beteiligten. Soweit klassische

Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen vorliegen, begründet auch dies entgegen

dem Dafürhalten des Beschwerdeführers keine besondere Komplexität, zumal es

diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht primär darum gehen wird, die Glaubhaftigkeit

der sich widersprechenden Aussagen zu würdigen. Es darf davon ausgegangen

werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Vorwürfe gegen ihn zu

verstehen und sich dagegen sachgerecht zur Wehr zu setzen. Auch bietet der

Straffall zum jetzigen Zeitpunkt – sobald der rechtserhebliche Sachverhalt feststeht

– in rechtlicher Hinsicht kaum Schwierigkeiten. Weder die erhebliche Anzahl der

Vorwürfe noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren

VV.2025.1446 seinerseits strafrechtliche Vorwürfe gegen B._____ erhebt, führt zu

einem anderen Schluss. Zwar verleiht die Tat- und Deliktsmehrheit dem Verfahren

eine gewisse Komplexität. Indessen beruhen diverse Vorwürfe auf gleichgelagerten

Sachverhalten und werfen dieselben Rechtsfragen auf. Die tatsächliche und

rechtliche Schwierigkeit des Falls erreicht damit nicht die Intensität, welche die

Bestellung einer unentgeltlichen Verteidigung gebieten würde. In der behaupteten

E. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er sei psychisch belastet und seine Sprach- und Rechtskenntnisse seien limitierend, was die Staatsanwaltschaft nicht ausreichend gewürdigt habe (act. A.1, S. 12). Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C. Gemäss eigenen Angaben beherrscht er Deutsch im Alltag (act. A.1, S. 12). Aus den aktenkundigen Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass er stets keine Übersetzung benötigte (StA-act. 12.11, 13.4, 14.4, 17.5 u. 19.10; vgl. auch StA-act. 5.8 [VV.2025.1446]). In den Protokollen ist sodann ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer auf Deutsch ausdrücken, der Befragung folgen und Fragen adäquat beantworten konnte. Auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann sich der Beschwerdeführer auf Deutsch gut und verständlich ausdrücken (act. A.1-2; act. D.2). Dass die Beschwerde mutmasslich unter Zuhilfenahme von KI erstellt worden sein dürfte, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Fremdsprachigkeit alleine spricht ohnehin nicht für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung. Diesfalls wäre der beschuldigten Person ein Dolmetscher beizugeben (Urteile des Bundesgerichts 7B_68/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.2; 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3; 1B_402/2015 vom

E. 4.5 Soweit sich der Beschwerdeführer auf "Waffengleichheit und Fairness" beruft (act. A.1, S. 12 f.), ist festzuhalten, dass weder die Privatklägerin B._____, zu deren Nachteil die Mehrzahl der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte erfolgte, noch andere Geschädigte über eine anwaltliche Vertretung im Strafverfahren verfügen. Auch anderweitig sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach eine amtliche Verteidigung aus Gründen der Waffengleichheit im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft oder den Geschädigten geboten wäre.

E. 4.6 Ferner ist entgegen dem Beschwerdeführer auch keine besondere Tragweite auszumachen (act. A.1, S. 13 f., 17). Ein Strafverfahren ist notorisch belastend und dessen Ausgang für die betroffenen Personen entsprechend von persönlicher Bedeutung. Ebenso dürfte unstrittig sein, dass ein Strafregistereintrag negative Folgen zeitigen kann. Rechtsprechungsgemäss ist von einer besonderen Tragweite des Strafverfahrens, aufgrund derer selbst in einem Bagatellfall ausnahmsweise ein Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehen kann, auszugehen, wenn zum Beispiel der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung oder der elterlichen Sorge droht (Urteile des Bundesgerichts 1B_510/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.1;

9 / 11 1B_618/2021 vom 15. Februar 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.7). Dass das vorliegende Verfahren für den Beschwerdeführer von ähnlichem Gewicht wäre, ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt bleiben pauschal, ohne dass er Bezug auf konkrete (mögliche) mittel- bis langfristige Folgen nehmen würde.

E. 4.7 Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf das sog. Quaranta-Urteil (act. A.1, S. 13, 17). Es erhellt nicht restlos, ob (und falls ja, was) er daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte. In besagtem, die Schweiz betreffenden Urteil vom

24. Mai 1991 i. S. Quaranta stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK fest, nachdem ein 23-jähriger Beschuldigter ohne Pflichtverteidigung in einem Strafverfahren wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten zu einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt und der Vollzug einer anderen, zuvor bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten angeordnet worden war. Der Gerichtshof befand zunächst, dass die gesetzlich angedrohte Höchststrafe von drei Jahren für sich alleine ("à lui seul") bereits eine Offizialverteidigung verlangt hätte, stützte sein Urteil aber letztlich vor allem auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ab (unter anderem mit Blick auf die Arbeitslosigkeit und Fürsorgeabhängigkeit sowie den Drogenkonsum des Beschwerdeführers, vgl. Urteil des EGMR Quaranta gegen Schweiz vom 24. Mai 1991, Serie A Bd. 205; BGE 120 Ia 43 E. 2b; 143 I 164 E. 3.3). Das Bundesgericht folgte dieser "abstrakten" Betrachtungsweise im Quaranta-Urteil nicht und auch in der seit Quaranta ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs wurde nicht ausschliesslich abstrakt angeknüpft, sondern letztlich nach Massgabe der Komplexität des Falls bzw. der gesamten Umstände entschieden (dazu BGE 120 Ia 43 E. 2b; 143 I 164 E. 3.3; je mit Hinweisen). Sollte der Beschwerdeführer die dem Quaranta-Urteil zugrundeliegenden Überlegungen betreffend die erforderliche Einzelfallbeurteilung anrufen wollen, ist festzuhalten, dass – wie die vorstehenden Erwägungen zeigen

– auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse, sonstiger Umstände und letztlich in einer Gesamtbetrachtung vorliegend kein Anspruch auf die Bestellung einer amtlichen Verteidigung besteht.

E. 4.8 Auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers braucht ausgangsgemäss nicht eingegangen zu werden (vgl. auch StA-act. 1.18). 5. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer imstande, seine Interessen im Strafverfahren auch ohne anwaltliche Unterstützung angemessen zu wahren. Eine amtliche Verteidigung ist demnach nicht geboten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

10 / 11 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 7 Abs. 1 VGS [BR 350.201]). Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

E. 5 / 11

E. 6 / 11 es sich angesichts der zu erwartenden Strafe tatsächlich noch um einen Bagatellfall handelt, bietet der vorliegende Straffall aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre (dazu nachstehend E. 4.3); ebenso wenig liegen anderweitige Gründe für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung vor (dazu nachstehend E. 4.4 ff.). Der Beschwerde ist mithin so oder anders kein Erfolg beschieden.

E. 7 / 11 "Doppelrolle" ist ebenfalls keine besondere Komplexität resp. besondere rechtliche und/oder tatsächliche Schwierigkeit auszumachen. Entscheidend ist, dass für jedes der beiden Verfahren die jeweiligen Parteirechte sowie prozessualen Pflichten klar geregelt sind. Dabei obliegt die Verfahrensführung der Verfahrensleitung und stellt kein Argument für ein besonderes Koordinations- oder Anleitungserfordernis, wie der Beschwerdeführer dies geltend macht, dar (act. A.1, S. 14, vgl. auch S. 11 betr. amtliche Verteidigung). Namentlich geht der Beschwerdeführer zu Unrecht davon aus, "seine Unschuld" bzw. die "Schuld von B._____" beweisen zu müssen (act. A.1, S. 11 ff.; zu den Rechten und Pflichten noch nachstehend E. 4.4). Auf die aufgeworfenen rein theoretischen, KI-typischen Fragen (act. A.1, S. 11: "Was sage ich wo aus? Welche Akteneinsicht habe ich jeweils? Wie beeinflusst das eine Verfahren das andere?"), braucht nicht eingegangen zu werden.

E. 11 / 11 Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 werden A._____ auferlegt.
  4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  5. [Rechtsmittelbelehrung]
  6. [Mitteilung]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 10. Juni 2026 mitgeteilt am 16. Juni 2026 Referenz SR2 25 89 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitz Bergamin und Audétat Coray-Mosele, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand amtliche Verteidigung Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. November 2025, mitgeteilt am gleichen Tag (Proz. Nr. VV.2025.1584)

2 / 11 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt je eine Strafuntersuchung gegen A._____ (VV.2025.1584: u. a. wegen Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung, Nötigung sowie diverser Übertretungstatbestände) und gegen B._____ (VV.2025.1446: u. a. wegen versuchter einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Drohung, falscher Anschuldigung). Hintergrund der beiden Strafverfahren sind vornehmlich gegenseitige strafrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit der (vergangenen) Paarbeziehung zwischen A._____ und B._____. B. Am 6. November 2025 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch von A._____ um amtliche Verteidigung ab. C. Hiergegen erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und ihm im Strafverfahren VV.2025.1584 eine amtliche Verteidigung zu bestellen. D. Am 18. November 2025 tätigte der Beschwerdeführer hierorts noch zwei weitere Eingaben ("Klarstellung zur Berufung: tatsächliche Autorenschaft von B._____" [Nachtrag zur Beschwerde] und "Fristerstreckungsgesuch an das Obergericht"). E. Die Staatsanwaltschaft schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf eine weitergehende Stellungnahme. Ebenso verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Äusserungen zum Nachtrag zur Beschwerde. F. Am 7. Januar 2026 reichte die Staatsanwaltschaft ein Schreiben vom

3. Dezember 2025 betreffend Strafantragsrückzug von C._____ sowie einen weiteren Polizeirapport (GR 2025 7 327: Missbrauch einer Fernmeldeanlage) ins Recht. G. Der Wechsel im Vorsitz wurde den Parteien am 21. Mai 2026 angezeigt. Die Akten sind beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1. Mit Eingabe vom 18. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer "vollständigen und begründeten Beschwerdeschrift" zu gewähren (act. D.2). Der Antrag ist

3 / 11 abzuweisen. Eine Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist war von vornherein ausgeschlossen. Gründe für eine Fristwiederherstellung werden nicht vorgetragen (Art. 94 StPO); die Beschwerde erfolgte denn auch frist- und formgerecht. Der Vollständigkeit halber sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Unterlagen zu seinem Fristerstreckungsgesuch ("medizinische bzw. therapeutische Bestätigung") nicht nachreichte. 2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 393 ff. StPO). 3. Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). 3.1. Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht"), folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts "namentlich" ausserdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der

4 / 11 betroffenen Person ist, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_68/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.2; 7B_935/2023 vom

28. August 2024 E. 2.1). 3.2. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein ge- stellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen). Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_68/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). 3.3. Selbst in Bagatellfällen kann ausnahmsweise ein Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehen; etwa aus Gründen der Waffengleichheit oder falls der Ausgang des Verfahrens für die beschuldigte Person eine besondere Tragweite aufweist (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2023 vom 24. Februar 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Begriff des Bagatellfalles ist im Übrigen in den strafprozessualen Zusammenhang zu stellen und entsprechend auszulegen und kann nicht mit dem allgemein üblichen Sprachgebrauch einer Bagatelle gleichgesetzt werden. 4. Ein Fall der notwendigen Verteidigung besteht vorliegend unbestrittenermassen nicht. Der Beschwerdeführer rügt jedoch, die Verweigerung der amtlichen Verteidigung verletze Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 2 lit. c EMRK (act. A.1, S. 10 ff., 17). 4.1. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten (u. a. Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung, Nötigung sowie diverse Übertretungstatbestände) sei keine Strafe zu erwarten, welche die Schwelle von Art. 132 Abs. 3 StPO erreiche. Es sei demnach noch von einem Bagatellfall auszugehen. Des Weiteren fehle es auch an der kumulativen Voraussetzung von Art. 132 Abs. 2 StPO. Der Fall biete keine besondere rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre (StA-act. 1.18).

5 / 11 4.2. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, die Staatsanwaltschaft habe den Fall vorschnell als Bagatellfall eingestuft (act. A.1, S. 10). Richtig ist, dass dem Beschwerdeführer eine erhebliche Anzahl von Delikten vorgeworfen wird. Ebenso trifft es zu, dass noch kein Strafbefehl oder Anklage mit konkreten Anträgen vorliegt. Entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers findet bei der Strafzumessung indessen keine "Kumulierung" oder "Addition" statt. Vielmehr werden gleichartige Strafen durch Asperation, sprich durch angemessene Erhöhung, in einer Gesamtstrafe zusammengefasst. Die Vorstrafe des Beschwerdeführers bezog die Staatsanwaltschaft in ihre Einschätzung mit ein. Zu bedenken gilt aber auch, dass die neuen Vorwürfe in die Probezeit der Vorstrafe fallen, was sich ebenfalls straferhöhend auswirken kann (vgl. StA-act. 2.6). Hinzu kommt als weiterer potentieller Straferhöhungsgrund Delinquenz während laufender Strafuntersuchung. Allerdings handelt es sich bei diversen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten lediglich um Übertretungsdelikte (vgl. StA-Dossiers 3, 6, 7, 11, 15, 16, 18 u. 19 [ausschliesslich] sowie StA-Dossiers 8, 9, 10 u. 12 [teilweise]). Auch die Vorwürfe betreffend Hinderung einer Amtshandlung, Ehrverletzungen, Sachbeschädigungen sowie Missbrauch einer Fernmeldeanlage beziehen sich grundsätzlich auf Bagatelldelikte (StA-Dossiers 4, 5: geringfügige Beschädigungen; StA-Dossier 12: Beschimpfungen; StA-Dossier 14: Verzögerung der Verbringung auf den Polizeiposten durch Rauchen einer Zigarette; act. D.5.2, Rapport GR 2025 7 327: Blockieren der Telefonleitung der Notfallzentrale des KSGR, obwohl kein akuter medizinischer Notfall vorlag). Demgegenüber handelt es sich bei den vorgeworfenen Körperverletzungen, Nötigungen und Drohungen an sich nicht um von vornherein geringfügige Delikte. Ob die Staatsanwaltschaft das mögliche Verschulden des Beschwerdeführers auch diesbezüglich zurecht noch als im Bagatellbereich einschätzt (vgl. StA-Dossiers 4, 5: einfache Körperverletzungen

z. N. von B._____; StA-Dossier 5: Nötigung betr. Verfassen eines Schreibens; StA- Dossiers 5, 8, 9, 10, 12: Nötigung durch Versperren des Weges; StA-Dossier 12: Drohung durch aggressive Gestik; StA-Dossier 17: verbale Drohung), kann offengelassen werden. Mit Blick auf die vorgeworfene Tat- und Deliktsmehrheit, die wiederholte Delinquenz während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung dürfte sich ein allfälliges zu erwartendes Strafmass (trotz Asperation und nicht Kumulation) nämlich auf mehr als 120 Tagessätze Geldstrafe oder vier Monaten Freiheitsstrafe belaufen oder sich zumindest nicht weit von den gesetzlichen Schwellenwerten entfernt befinden. Dass C._____ sämtliche Strafanträge gegen den Beschwerdeführer während dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zurückzog (act. D.5.1; vgl. StA-Dossier 12), relativiert die zu erwartende Strafe zwar, indes nur geringfügig, da wie erwähnt die grosse Mehrzahl der Delikte zum Nachteil von B._____ begangen sein sollen. Unabhängig davon, ob

6 / 11 es sich angesichts der zu erwartenden Strafe tatsächlich noch um einen Bagatellfall handelt, bietet der vorliegende Straffall aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre (dazu nachstehend E. 4.3); ebenso wenig liegen anderweitige Gründe für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung vor (dazu nachstehend E. 4.4 ff.). Der Beschwerde ist mithin so oder anders kein Erfolg beschieden. 4.3. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die staatsanwaltliche Einschätzung, wonach der vorliegende Fall weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten aufweise. Insbesondere aufgrund des ebenfalls hängigen Strafverfahrens gegen B._____ erachtet er die Bestellung eines amtlichen Verteidigers zur Wahrung seiner Interessen als notwendig (act. A.1, S. 11 f.). Die grosse Mehrzahl der strafrechtlichen Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit der beendeten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und B._____. Diese Delikte betreffen vor allem Antrags- wie auch Übertretungsdelikte ohne rechtliche und/oder tatsächliche Komplexität. Ebenso handelt es sich bei den übrigen Vorwürfen um einfache und lebensnahe Sachverhalte, welche ohne Mühe erfassbar sind. Im weiteren Verlauf der Untersuchung wird es vorwiegend darum gehen, den rechtsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Diesbezüglich sind die aktenkundigen Unterlagen beizuziehen, allenfalls weitere Editionen zu tätigen und die erforderlichen Einvernahmen durchzuführen. Bis zum heutigen Zeitpunkt erfolgten denn auch keine aufwändigen Beweiserhebungen, sondern die Untersuchung beschränkte sich im Wesentlichen auf die Edition von Unterlagen sowie die polizeilichen Einvernahmen der Parteien bzw. der jeweils Beteiligten. Soweit klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen vorliegen, begründet auch dies entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers keine besondere Komplexität, zumal es diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht primär darum gehen wird, die Glaubhaftigkeit der sich widersprechenden Aussagen zu würdigen. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Vorwürfe gegen ihn zu verstehen und sich dagegen sachgerecht zur Wehr zu setzen. Auch bietet der Straffall zum jetzigen Zeitpunkt – sobald der rechtserhebliche Sachverhalt feststeht

– in rechtlicher Hinsicht kaum Schwierigkeiten. Weder die erhebliche Anzahl der Vorwürfe noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren VV.2025.1446 seinerseits strafrechtliche Vorwürfe gegen B._____ erhebt, führt zu einem anderen Schluss. Zwar verleiht die Tat- und Deliktsmehrheit dem Verfahren eine gewisse Komplexität. Indessen beruhen diverse Vorwürfe auf gleichgelagerten Sachverhalten und werfen dieselben Rechtsfragen auf. Die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit des Falls erreicht damit nicht die Intensität, welche die Bestellung einer unentgeltlichen Verteidigung gebieten würde. In der behaupteten

7 / 11 "Doppelrolle" ist ebenfalls keine besondere Komplexität resp. besondere rechtliche und/oder tatsächliche Schwierigkeit auszumachen. Entscheidend ist, dass für jedes der beiden Verfahren die jeweiligen Parteirechte sowie prozessualen Pflichten klar geregelt sind. Dabei obliegt die Verfahrensführung der Verfahrensleitung und stellt kein Argument für ein besonderes Koordinations- oder Anleitungserfordernis, wie der Beschwerdeführer dies geltend macht, dar (act. A.1, S. 14, vgl. auch S. 11 betr. amtliche Verteidigung). Namentlich geht der Beschwerdeführer zu Unrecht davon aus, "seine Unschuld" bzw. die "Schuld von B._____" beweisen zu müssen (act. A.1, S. 11 ff.; zu den Rechten und Pflichten noch nachstehend E. 4.4). Auf die aufgeworfenen rein theoretischen, KI-typischen Fragen (act. A.1, S. 11: "Was sage ich wo aus? Welche Akteneinsicht habe ich jeweils? Wie beeinflusst das eine Verfahren das andere?"), braucht nicht eingegangen zu werden. 4.4. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er sei psychisch belastet und seine Sprach- und Rechtskenntnisse seien limitierend, was die Staatsanwaltschaft nicht ausreichend gewürdigt habe (act. A.1, S. 12). Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C. Gemäss eigenen Angaben beherrscht er Deutsch im Alltag (act. A.1, S. 12). Aus den aktenkundigen Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass er stets keine Übersetzung benötigte (StA-act. 12.11, 13.4, 14.4, 17.5 u. 19.10; vgl. auch StA-act. 5.8 [VV.2025.1446]). In den Protokollen ist sodann ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer auf Deutsch ausdrücken, der Befragung folgen und Fragen adäquat beantworten konnte. Auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann sich der Beschwerdeführer auf Deutsch gut und verständlich ausdrücken (act. A.1-2; act. D.2). Dass die Beschwerde mutmasslich unter Zuhilfenahme von KI erstellt worden sein dürfte, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Fremdsprachigkeit alleine spricht ohnehin nicht für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung. Diesfalls wäre der beschuldigten Person ein Dolmetscher beizugeben (Urteile des Bundesgerichts 7B_68/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.2; 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3; 1B_402/2015 vom

11. Januar 2016 E. 3.6). Zutreffen dürfte, dass sich der Beschwerdeführer im Rechtssystem nicht auskennt, dies ist aber bei beschuldigten Personen, welche nicht über eine juristische Ausbildung verfügen, stets der Fall. Der blosse Umstand, dass Laien nicht über dasselbe Fachwissen wie Rechtsanwälte verfügen, vermag die amtliche Verteidigung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, hat der Gesetzgeber sie doch gerade nicht in allen Fällen der Strafverfolgung vorgesehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_68/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.2; 7B_935/2023 vom

28. August 2024 E. 2.3; 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.6). Was die Befürchtungen des Beschwerdeführers zu seinen fehlenden Kenntnissen

8 / 11 insbesondere betreffend Aussageverweigerungsrechte anbelangt (act. A.1, S. 12), so ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die jeweilige Verfahrensleitung ihn, namentlich anlässlich von Einvernahmen, auf seine Rechte und Pflichten hinweist, und zwar seiner jeweiligen Stellung im Strafverfahren entsprechend (dies gilt insbesondere auch mit Blick auf das Verfahren gegen B._____, in welchem er als Privatkläger auftritt). Alsdann wären gesundheitliche Gründe zwar grundsätzlich geeignet, die Notwendigkeit einer Bestellung einer amtlichen Verteidigung (ausnahmsweise) zu begründen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegen jedoch keine ärztlichen oder anderweitigen Bescheinigungen diesbezüglich im Recht. Wie bereits einleitend erwähnt (vorstehend E. 1), reichte der Beschwerdeführer auch keine Unterlagen im Nachgang zur Beschwerde ein (vgl. act. D.2; ferner act. A.1, S. 19). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner psychischen Verfassung sind mithin durch keinerlei Unterlagen belegt. Ebenso fehlen substanziierte Vorbringen zum Schweregrad und Auswirkungen seiner Beschwerden auf seine Fähigkeit, sich im vorliegenden Strafverfahren als Beschuldigter zurechtzufinden. Ob die vom Beschwerdeführer geschilderten psychischen Belastungen überhaupt ein Mass erreichen, welches ausnahmsweise die Notwendigkeit eines amtlichen Verteidigers erfordern würde, braucht angesichts der pauschalen Vorbringen nicht vertieft zu werden (vgl. act. A.1, S. 12). Der Beschwerdeführer vermag demnach nicht darzulegen, weshalb ihm die amtliche Verteidigung aus persönlichen Gründen gewährt werden soll. 4.5. Soweit sich der Beschwerdeführer auf "Waffengleichheit und Fairness" beruft (act. A.1, S. 12 f.), ist festzuhalten, dass weder die Privatklägerin B._____, zu deren Nachteil die Mehrzahl der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte erfolgte, noch andere Geschädigte über eine anwaltliche Vertretung im Strafverfahren verfügen. Auch anderweitig sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach eine amtliche Verteidigung aus Gründen der Waffengleichheit im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft oder den Geschädigten geboten wäre. 4.6. Ferner ist entgegen dem Beschwerdeführer auch keine besondere Tragweite auszumachen (act. A.1, S. 13 f., 17). Ein Strafverfahren ist notorisch belastend und dessen Ausgang für die betroffenen Personen entsprechend von persönlicher Bedeutung. Ebenso dürfte unstrittig sein, dass ein Strafregistereintrag negative Folgen zeitigen kann. Rechtsprechungsgemäss ist von einer besonderen Tragweite des Strafverfahrens, aufgrund derer selbst in einem Bagatellfall ausnahmsweise ein Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehen kann, auszugehen, wenn zum Beispiel der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung oder der elterlichen Sorge droht (Urteile des Bundesgerichts 1B_510/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 3.1;

9 / 11 1B_618/2021 vom 15. Februar 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.7). Dass das vorliegende Verfahren für den Beschwerdeführer von ähnlichem Gewicht wäre, ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt bleiben pauschal, ohne dass er Bezug auf konkrete (mögliche) mittel- bis langfristige Folgen nehmen würde. 4.7. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf das sog. Quaranta-Urteil (act. A.1, S. 13, 17). Es erhellt nicht restlos, ob (und falls ja, was) er daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte. In besagtem, die Schweiz betreffenden Urteil vom

24. Mai 1991 i. S. Quaranta stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK fest, nachdem ein 23-jähriger Beschuldigter ohne Pflichtverteidigung in einem Strafverfahren wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten zu einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt und der Vollzug einer anderen, zuvor bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten angeordnet worden war. Der Gerichtshof befand zunächst, dass die gesetzlich angedrohte Höchststrafe von drei Jahren für sich alleine ("à lui seul") bereits eine Offizialverteidigung verlangt hätte, stützte sein Urteil aber letztlich vor allem auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ab (unter anderem mit Blick auf die Arbeitslosigkeit und Fürsorgeabhängigkeit sowie den Drogenkonsum des Beschwerdeführers, vgl. Urteil des EGMR Quaranta gegen Schweiz vom 24. Mai 1991, Serie A Bd. 205; BGE 120 Ia 43 E. 2b; 143 I 164 E. 3.3). Das Bundesgericht folgte dieser "abstrakten" Betrachtungsweise im Quaranta-Urteil nicht und auch in der seit Quaranta ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs wurde nicht ausschliesslich abstrakt angeknüpft, sondern letztlich nach Massgabe der Komplexität des Falls bzw. der gesamten Umstände entschieden (dazu BGE 120 Ia 43 E. 2b; 143 I 164 E. 3.3; je mit Hinweisen). Sollte der Beschwerdeführer die dem Quaranta-Urteil zugrundeliegenden Überlegungen betreffend die erforderliche Einzelfallbeurteilung anrufen wollen, ist festzuhalten, dass – wie die vorstehenden Erwägungen zeigen

– auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse, sonstiger Umstände und letztlich in einer Gesamtbetrachtung vorliegend kein Anspruch auf die Bestellung einer amtlichen Verteidigung besteht. 4.8. Auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers braucht ausgangsgemäss nicht eingegangen zu werden (vgl. auch StA-act. 1.18). 5. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer imstande, seine Interessen im Strafverfahren auch ohne anwaltliche Unterstützung angemessen zu wahren. Eine amtliche Verteidigung ist demnach nicht geboten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

10 / 11 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 7 Abs. 1 VGS [BR 350.201]). Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

11 / 11 Es wird beschlossen: 1. Das Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 werden A._____ auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung]